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Betreiben von US-Modems jetzt straffrei?             
Dokumentation Rechtsanwalt R.Schmidt                 
Daß die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der
Datenfernübertragung als Entwicklungsland gelten muß,
hat  seine  wesentlichen  Ursachen  darin,  daß   die
Verwendung  von   US   Modems   gegen   die   äußerst
restriktiven Vorschriften  der  Deutschen  Bundespost
verstößt und eine preiswerte und zugleich komfortable
Datenfernübertragung  deshalb  nicht  zulässig   ist.
Die Verwendung solcher Modems wurde bisher sogar  mit
Freiheitsstrafe bedroht. Durch diese  Strafvorschrift
hatte die Bundespost  ein  wirkungsvolles  Instrument
zur  Hand,  die  Verwendung  preiswerter  Modems   zu
verhindern. Damit ist es nun vorbei. Der zweite Senat
des  Bundesverfassungsgerichts   hat   unlängst   den
Beschluß  gefaßt,  daß  diese   Strafvorschrift,   es
handelt sich  um  den  Paragraph 15/IIa  Fernmeldean-
lagengesetz, verfassungswidrig ist.                  
Diese Vorschrift ist damit  nichtig  und  darf  nicht
mehr von Strafgerichten angewandt werden. Auszug  aus
dem Fernmeldeanlagengesetz:                          
Par.15/IIa  Fernmeldeanlagengesetz sagt aus, daß  mit
Freiheitstrafe  von  zwei  Jahren   oder   Geldstrafe
bestraft    wird,     "wer     genehmigungspflichtige
Fernmeldeanlagen unter  Verletzung  von  Verleihungs-
bedingungen   errichtet,   ändert   oder    betreibt.
Im Klartext:  Der  direkte  Anschluß   eines   Modems
an die Telefonleitung stellt eine solche  Veränderung
der Telefonanlage dar.                     Nach   den
Verleihungsbedingungen   der   Deutschen   Bundespost
dürfen nur Geräte mit einer FTZ-Nummer  angeschlossen
werden. Und dies auch nur durch  von  der  Bundespost
autorisierte Personen.                               
Das Bundesverfassungsgericht hat  sich  nun  auf  den
Standpunkt  gestellt,  daß  die  Strafbarkeit   eines
Verhaltens  nicht  von  den  jeweiligen  Verleihungs-
bedingungen der Deutschen  Bundespost  abhängig  sein
darf. Was strafbar ist oder nicht, darf nach  Artikel
103/II des Grundgesetzes nur  durch  den  Gesetzgeber
und nicht durch  irgendwelche  Verleihungsbedingungen
der Postbehörde bestimmt werden.                     
Mit dem Wegfall der  Strafbarkeit sind  solche Modems
aber   keineswegs   bereits   schon   erlaubt.    Die
Bedingungen   der   Deutschen   Bundespost    bleiben
weiterhin noch in Kraft, so daß  die  Bundespost  von
jedem  Inhaber  eines  Telefonanschlusses   verlangen
kann, Modems ohne FTZ-Nummer nicht anzuschließen oder
bereits angeschlossene Modems  wieder  zu  entfernen.
Es besteht allerdings  nicht  mehr  die  Möglichkeit,
derartige Modems zu beschlagnahmen  und  einzuziehen.
Daß die Benutzung von US Modems  nach  diesem  Urteil
stark zunehmen wird, scheint sicher zu sein.  Es  ist
bekannt, daß diese Geräte problemlos und  zuverlässig
auch am Netz der Deutschen Bundespost  funktionieren.
Von daher kann nur begrüßt werden, wenn die Post  mit
ihrem  restriktiven  Monopolverhalten  weiter   unter
Druck gerät. Warten wir's ab. Ohne Gewähr!           
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