Betreiben von US-Modems jetzt straffrei?
Dokumentation Rechtsanwalt R. Schmidt
Daß die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der
Datenfernübertragung als Entwicklungsland gelten muß, hat seine wesentlichen Ursachen darin, daß die
Verwendung von US Modems gegen die äußerst
restriktiven Vorschriften der Deutschen Bundespost
verstößt und eine preiswerte und zugleich komfortable
Datenfernübertragung deshalb nicht zulässig ist.
Die Verwendung solcher Modems wurde bisher sogar mit
Freiheitsstrafe bedroht. Durch diese Strafvorschrift
hatte die Bundespost ein wirkungsvolles Instrument
zur Hand, die Verwendung preiswerter Modems zu
verhindern. Damit ist es nun vorbei. Der zweite Senat
des Bundesverfassungsgerichts hat unlängst den
Beschluß gefaßt, daß diese Strafvorschrift, es
handelt sich um den Paragraph 15/ IIa Fernmeldeanlagengesetz, verfassungswidrig ist.
Diese Vorschrift ist damit nichtig und darf nicht
mehr von Strafgerichten angewandt werden. Auszug aus
dem Fernmeldeanlagengesetz:
Par.15/ IIa Fernmeldeanlagengesetz sagt aus, daß mit
Freiheitstrafe von zwei Jahren oder Geldstrafe
bestraft wird," wer genehmigungspflichtige
Fernmeldeanlagen unter Verletzung von Verleihungsbedingungen errichtet, ändert oder betreibt.
Im Klartext: Der direkte Anschluß eines Modems
an die Telefonleitung stellt eine solche Veränderung
der Telefonanlage dar. Nach den
Verleihungsbedingungen der Deutschen Bundespost
dürfen nur Geräte mit einer FTZ-Nummer angeschlossen
werden. Und dies auch nur durch von der Bundespost
autorisierte Personen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun auf den
Standpunkt gestellt, daß die Strafbarkeit eines
Verhaltens nicht von den jeweiligen Verleihungsbedingungen der Deutschen Bundespost abhängig sein
darf. Was strafbar ist oder nicht, darf nach Artikel
103/ II des Grundgesetzes nur durch den Gesetzgeber
und nicht durch irgendwelche Verleihungsbedingungen
der Postbehörde bestimmt werden.
Mit dem Wegfall der Strafbarkeit sind solche Modems
aber keineswegs bereits schon erlaubt. Die
Bedingungen der Deutschen Bundespost bleiben
weiterhin noch in Kraft, so daß die Bundespost von
jedem Inhaber eines Telefonanschlusses verlangen
kann, Modems ohne FTZ-Nummer nicht anzuschließen oder
bereits angeschlossene Modems wieder zu entfernen.
Es besteht allerdings nicht mehr die Möglichkeit, derartige Modems zu beschlagnahmen und einzuziehen.
Daß die Benutzung von US Modems nach diesem Urteil
stark zunehmen wird, scheint sicher zu sein. Es ist
bekannt, daß diese Geräte problemlos und zuverlässig
auch am Netz der Deutschen Bundespost funktionieren.
Von daher kann nur begrüßt werden, wenn die Post mit
ihrem restriktiven Monopolverhalten weiter unter
Druck gerät. Warten wir' s ab. Ohne Gewähr!