Betreiben von US-Modems jetzt straffrei? Dokumentation Rechtsanwalt R.Schmidt Daß die Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Datenfernübertragung als Entwicklungsland gelten muß, hat seine wesentlichen Ursachen darin, daß die Verwendung von US Modems gegen die äußerst restriktiven Vorschriften der Deutschen Bundespost verstößt und eine preiswerte und zugleich komfortable Datenfernübertragung deshalb nicht zulässig ist. Die Verwendung solcher Modems wurde bisher sogar mit Freiheitsstrafe bedroht. Durch diese Strafvorschrift hatte die Bundespost ein wirkungsvolles Instrument zur Hand, die Verwendung preiswerter Modems zu verhindern. Damit ist es nun vorbei. Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat unlängst den Beschluß gefaßt, daß diese Strafvorschrift, es handelt sich um den Paragraph 15/IIa Fernmeldean- lagengesetz, verfassungswidrig ist. Diese Vorschrift ist damit nichtig und darf nicht mehr von Strafgerichten angewandt werden. Auszug aus dem Fernmeldeanlagengesetz: Par.15/IIa Fernmeldeanlagengesetz sagt aus, daß mit Freiheitstrafe von zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, "wer genehmigungspflichtige Fernmeldeanlagen unter Verletzung von Verleihungs- bedingungen errichtet, ändert oder betreibt. Im Klartext: Der direkte Anschluß eines Modems an die Telefonleitung stellt eine solche Veränderung der Telefonanlage dar. Nach den Verleihungsbedingungen der Deutschen Bundespost dürfen nur Geräte mit einer FTZ-Nummer angeschlossen werden. Und dies auch nur durch von der Bundespost autorisierte Personen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun auf den Standpunkt gestellt, daß die Strafbarkeit eines Verhaltens nicht von den jeweiligen Verleihungs- bedingungen der Deutschen Bundespost abhängig sein darf. Was strafbar ist oder nicht, darf nach Artikel 103/II des Grundgesetzes nur durch den Gesetzgeber und nicht durch irgendwelche Verleihungsbedingungen der Postbehörde bestimmt werden. Mit dem Wegfall der Strafbarkeit sind solche Modems aber keineswegs bereits schon erlaubt. Die Bedingungen der Deutschen Bundespost bleiben weiterhin noch in Kraft, so daß die Bundespost von jedem Inhaber eines Telefonanschlusses verlangen kann, Modems ohne FTZ-Nummer nicht anzuschließen oder bereits angeschlossene Modems wieder zu entfernen. Es besteht allerdings nicht mehr die Möglichkeit, derartige Modems zu beschlagnahmen und einzuziehen. Daß die Benutzung von US Modems nach diesem Urteil stark zunehmen wird, scheint sicher zu sein. Es ist bekannt, daß diese Geräte problemlos und zuverlässig auch am Netz der Deutschen Bundespost funktionieren. Von daher kann nur begrüßt werden, wenn die Post mit ihrem restriktiven Monopolverhalten weiter unter Druck gerät. Warten wir's ab. Ohne Gewähr!